Der Bundesrat hat das Jahressteuergesetz 2024 beschlossen, das für Kleinunternehmer eine wichtige Ausnahme von der E-Rechnungspflicht vorsieht. Ab dem 1. Januar 2025 gilt, dass zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und verarbeitet werden müssen. Einfache PDFs reichen dann nicht mehr aus. Übergangsregelungen ermöglichen es jedoch, bis Ende 2026 weiterhin herkömmliche Rechnungen zu nutzen. Für Kleinunternehmer mit einem Umsatz von bis zu 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im aktuellen Jahr gilt diese Ausnahme sogar dauerhaft.
Die neue Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wurde zudem angehoben: Bislang lag sie bei 22.000 Euro (Vorjahr) und 50.000 Euro (aktuelles Jahr). Damit profitieren künftig mehr Unternehmer von der Regelung. Unternehmen, die nicht unter diese Kategorie fallen, müssen E-Rechnungen ab 2025 in den standardisierten Formaten wie XRechnung oder ZUGFeRD ausstellen, um die steuerlichen Vorgaben zu erfüllen.
Kritiker wie der Vertriebsexperte Fin Glowick warnen jedoch, dass große Unternehmen auf Kleinunternehmer Druck ausüben könnten, dennoch E-Rechnungen zu erstellen, um ihren eigenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Dies könnte die geplante Entlastung für Kleinunternehmer untergraben. Langfristig fordert die EU zudem die Übermittlung steuerlich relevanter Daten in Echtzeit, für die Netzwerke wie Peppol besonders geeignet sind.
Trotz der Erleichterungen für Kleinunternehmer bleibt die Umstellung auf E-Rechnungen für viele Unternehmen eine Herausforderung, auch angesichts der fortlaufenden Digitalisierung steuerlicher Prozesse.