Das Landgericht Paderborn (LG) hat in einem Urteil das Recht auf Ruhe im eigenen E-Mail-Postfach gestärkt. Es verwirft die Argumente eines Reisebüros, das einen Geschäftskunden trotz eines per Anwaltsbriefs ausgesprochenen Verbots mit Werbemails belästigte. Abmeldungen müssen sofort wirksam sein und sind formlos möglich, andernfalls droht eine Geldstrafe von bis zu einer Viertelmillion Euro.
Das Urteil betont, dass der Widerspruch gegen Werbemails formlos möglich ist und keine spezifischen Einstellungen erfordert. Zudem werden die Voraussetzungen für zulässige E-Mail-Werbung verdeutlicht.
Ein Unternehmer, der bei einem Reisebüro gebucht hatte, klagte, da er unerwünschte Werbemails erhielt, obwohl er keine ausdrückliche Einwilligung gegeben hatte. Das Gericht urteilte, dass die vom Reisebüro getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Trotz einer Anwaltsabmahnung setzte das Reisebüro die Werbung fort, was zu rechtlichen Schritten des Kunden führte. Das Gericht entschied zugunsten des Kunden und verhängte Abmahnkosten sowie eine Unterlassungsverfügung gegen das Reisebüro.
Das Urteil des LG Paderborn verdeutlicht die Ernsthaftigkeit des Schutzes vor unerwünschter Werbung und stellt klar, dass Unternehmen rechtzeitig und angemessen auf Abmeldewünsche reagieren müssen.